Wie viele Cannabispflanzen darf man privat anbauen – und was zählt als Pflanze?
Kurz erklärt
Erlaubt sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig pro erwachsener Person, angebaut am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Mitgezählt werden alle lebenden Pflanzen, auch männliche Pflanzen, Keimlinge, Jungpflanzen und Mutterpflanzen. Samen und nicht eingepflanzte Stecklinge gelten als Vermehrungsmaterial. Nach der Rechtsprechung von BGH und BayObLG wird ein Steckling jedoch mit dem Einpflanzen zur Cannabispflanze. Wer mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut, macht sich strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG).
Inhalt(7 Abschnitte)
Richtwerte auf einen Blick
- Höchstzahl
- 3 Pflanzen gleichzeitig pro erwachsener Person§ 9 Abs. 1 KCanG; die Grenze gilt insgesamt, nicht pro Wohnort
- Mehrere Erwachsene im Haushalt
- je 3 Pflanzen pro volljähriger PersonBMG-FAQ und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704, S. 101)
- Samen, nicht eingepflanzte Stecklinge
- Vermehrungsmaterial, keine Pflanze§ 1 Nr. 6 bis 8 KCanG
- Eingepflanzter Steckling
- zählt als PflanzeBGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24; BayObLG, Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25
- Mehr als drei Pflanzen
- Straftat: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a KCanG
Die Grundregel: drei Pflanzen, gleichzeitig, pro Person
Erwachsene dürfen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt „insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig“ anbauen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Hinter dem kurzen Satz stecken drei Aussagen, die in der Praxis oft durcheinandergeraten.
Gleichzeitig: Begrenzt ist die Zahl der Pflanzen, die zur selben Zeit wachsen – nicht die Zahl der Durchgänge im Jahr.
Pro Person: Laut Gesetzesbegründung und Bundesgesundheitsministerium (BMG) gilt die Zahl für jede volljährige Person eines Haushalts.
Insgesamt: Die Grenze hängt an dir als Person, nicht an einem Ort. Auch die Strafvorschrift stellt darauf ab, ob jemand mehr als drei Pflanzen anbaut.
Haushalt | Höchstzahl gleichzeitig |
|---|---|
eine erwachsene Person | 3 Pflanzen |
zwei Erwachsene | 6 Pflanzen, je 3 pro Person |
zwei Erwachsene und ein Kind | 6 Pflanzen – Minderjährige dürfen nicht anbauen |
drei Erwachsene in einer WG | 9 Pflanzen, je 3 pro Person |
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass jede Person dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und ihre eigenen Pflanzen zum Eigenkonsum anbaut. Die Ernte gehört dann der jeweiligen Person; sie untereinander zu teilen, wäre eine verbotene Weitergabe (siehe Weitergabeverbot beim Eigenanbau). Lebende Pflanzen erlaubt § 3 Abs. 2 Nr. 2 nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt; ganze Pflanzen in der Öffentlichkeit mitzuführen, ist laut Gesetzesbegründung verboten.
Was als Pflanze zählt – und was nicht
Das KCanG trennt zwischen Cannabis und Vermehrungsmaterial. Vermehrungsmaterial sind Samen und Stecklinge (§ 1 Nr. 7); es ist ausdrücklich kein Cannabis im Sinne des Gesetzes (§ 1 Nr. 8 Buchst. c). Stecklinge definiert das Gesetz als „Jungpflanzen oder Sprossteile“, die zur Anzucht verwendet werden sollen und keine Blüten- oder Fruchtstände haben (§ 1 Nr. 6). Alles, was bereits wächst und angebaut wird, ist dagegen eine Cannabispflanze.
Stadium | Zählt mit? | Grundlage |
|---|---|---|
trockener Samen | nein | Vermehrungsmaterial, § 1 Nr. 7 |
gekeimter Samen vor dem Einsetzen | ungeklärt | das Gesetz nennt keinen Zeitpunkt |
Keimling oder Sämling im Substrat | ja | Jungpflanze laut Gesetzesbegründung |
abgeschnittener, nicht eingepflanzter Steckling | nein | § 1 Nr. 6 |
Steckling in Erde, Anzuchtplatte oder Topf | ja | BGH und BayObLG |
Steckling in Plug oder Nährlösung | nach VG Köln ja | nicht höchstrichterlich geklärt |
männliche oder zwittrige Pflanze | ja | Gesetzesbegründung zu § 9 |
Mutterpflanze | ja | eingepflanzte, lebende Pflanze |
Pflanze aus Nutzhanf- oder „CBD“-Samen | ja | BMG-FAQ; privater Anbau ist kein Nutzhanf |
geerntete, trocknende Pflanzenteile | nein | zählen zur Besitzmenge nach § 3 |
Die Gesetzesbegründung ist bei Jungpflanzen deutlich: Wachsen aus dem Vermehrungsmaterial mehr als drei Jungpflanzen pro volljähriger Person heran, sind die überzähligen unverzüglich und vollständig zu vernichten, auch wenn sie noch nicht blühen. Das betrifft vor allem reguläre Samen, bei denen erst später erkennbar ist, welche Pflanzen männlich sind – männliche Pflanzen zählen bis zu ihrer Entfernung mit. Mehr Samen keimen zu lassen und erst nach Wochen auszusortieren, ist deshalb rechtlich riskant.
Grenzfall Steckling: Ab wann wird er zur Pflanze?
Die heikelste Frage ist, wann ein Steckling aufhört, Vermehrungsmaterial zu sein. Die Gesetzesbegründung sagt, Stecklinge würden „mit dem Einpflanzen zum Setzling“, und ein angebauter, noch nicht geernteter Setzling gelte als Cannabis. Der Bundesgerichtshof hat das aufgegriffen: Setzlinge unterscheiden sich von Stecklingen dadurch, dass sie eingepflanzt sind. Im entschiedenen Fall zählten bewurzelte, 12 bis 15 cm große Pflanzen in erdgefüllten Anzuchtplatten bereits als Cannabis (BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24).
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat im Februar 2026 einen Fall entschieden, der Hobbygärtner direkt betrifft. Ein Mann hatte drei Pflanzen und kaufte eine kleine, bewurzelte Jungpflanze im Topf als Ersatz dazu. Das Gericht wertete sie als vierte Cannabispflanze, weil sie ab dem Einpflanzen ein Setzling war; die Ansicht, eine Pflanze sei bis zur Blüte nur ein Steckling, lehnte es ausdrücklich ab (Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25). Zugleich hielt es wegen der verwirrenden Begriffe einen Verbotsirrtum für naheliegend und verwies den Fall zurück.
Noch weiter geht das Verwaltungsgericht Köln in einem Verfahren gegen einen Händler: Stecklinge seien nur Pflanzenteile, die noch nicht in ein Substrat oder eine Nährlösung eingebracht sind; schon Plugs und Hydrosysteme machten sie zu Cannabis (Beschl. v. 22.06.2026 – 1 L 1051/26, laut Legal Tribune Online). Höchstrichterlich abschließend geklärt ist die genaue Grenze nicht. Praktisch heißt das: Zähle jeden Steckling mit, sobald er in Erde, Substrat, einem Anzuchtwürfel oder Wasser mit Nährlösung steht. Wie du Stecklinge ziehst, erklärt Stecklinge als vegetative Vermehrung; ob sich eine Mutterpflanze unter der Drei-Pflanzen-Grenze lohnt, klärt Auswahl einer Mutterpflanze.
Was bei mehr als drei Pflanzen droht
Anders als bei der Besitzmenge in Gramm gibt es bei Pflanzen keine Stufe der Ordnungswidrigkeit. Wer mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut oder mehr als drei lebende Pflanzen besitzt, macht sich strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a). Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Fall des BayObLG hatte das Amtsgericht zunächst eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt; das Urteil wurde wegen des möglichen Verbotsirrtums aufgehoben.
Eingezogen werden darf nach dem BayObLG nur die Pflanze, die die Grenze überschreitet – nicht die drei erlaubten Pflanzen und nicht das Zubehör, das nur ihnen dient. Auf einen Verbotsirrtum solltest du dich nicht verlassen: Er schützt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war, und das prüft das Gericht im Einzelfall. Neben der Pflanzenzahl begrenzt die Besitzmenge den Anbau; was dabei gilt, erklärt Aufbewahrung im privaten Haushalt.
Typische Irrtümer bei der Pflanzenzahl
„Drei Pflanzen pro Haushalt.“ Die Grenze gilt pro erwachsener Person; jede Person baut aber ihre eigenen Pflanzen an.
„Vor der Blüte ist es noch keine Pflanze.“ Diese Mindermeinung hat das BayObLG ausdrücklich verworfen.
„Stecklinge darf ich unbegrenzt bewurzeln.“ Eingepflanzte Stecklinge zählen nach der Rechtsprechung als Pflanzen.
„Überzählige Keimlinge sortiere ich später aus.“ Die Gesetzesbegründung verlangt, sie unverzüglich zu vernichten.
„Männliche Pflanzen zählen nicht, sie fliegen ja raus.“ Bis zur Entfernung sind sie Pflanzen wie alle anderen.
„Mit einer Zweitwohnung sind es sechs Pflanzen.“ Das Gesetz spricht von insgesamt drei Pflanzen pro Person.
Stand der Prüfung ist der 28. September 2026; die Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung. Den rechtlichen Gesamtrahmen findest du im Artikel Privater Eigenanbau in Deutschland.
Häufige Fragen
Dürfen zwei Erwachsene in einer Wohnung sechs Pflanzen haben?
Ja. Laut BMG und Gesetzesbegründung gilt die Zahl von drei Pflanzen je volljähriger Person eines Haushalts, sofern beide dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Jede Person baut dabei ihre eigenen Pflanzen an. Die Ernte der einen Person darf nicht an die andere weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Zählt meine Mutterpflanze mit?
Ja. Eine Mutterpflanze ist eine eingepflanzte, lebende Cannabispflanze und kein Vermehrungsmaterial. Mit einer Mutterpflanze bleiben dir also höchstens zwei weitere Pflanzen. Stecklinge, die du von ihr schneidest, zählen spätestens ab dem Einpflanzen ebenfalls mit.
Ab wann zählt ein Keimling als Pflanze?
Einen genauen Zeitpunkt nennt das Gesetz nicht. Die Gesetzesbegründung spricht von Jungpflanzen, die aus dem Vermehrungsmaterial heranwachsen, und verlangt, überzählige Pflanzen unverzüglich zu vernichten. Wer auf der sicheren Seite bleiben will, zählt jeden Keimling ab dem Einsetzen in Erde, Substrat oder ein anderes Anzuchtmedium mit.
Darf ich nach der Ernte sofort neue Pflanzen ansetzen?
Ja. Das Gesetz begrenzt die Zahl der Pflanzen, die gleichzeitig wachsen, nicht die Zahl der Durchgänge pro Jahr. Überschneiden sich zwei Durchgänge, zählen junge und blühende Pflanzen zusammen. Zusätzlich gilt für die Ernte die Besitzgrenze von 50 g getrocknet am Wohnsitz (§ 3 Abs. 2 KCanG).
Was mache ich mit überzähligen Pflanzen?
Laut Gesetzesbegründung und BMG sind alle Pflanzen über der erlaubten Zahl unverzüglich und vollständig zu vernichten – unabhängig davon, ob sie schon blühen. Verschenken ist keine Option, denn eingepflanzte Pflanzen sind Cannabis und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
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Quellen
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – Gesamtausgabe Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Weitere zitierte Vorschriften: § 3 Abs. 2 (lebende Pflanzen am Wohnsitz) und § 9 Abs. 2 (Weitergabeverbot) KCanG.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Wortlaut: insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig; geprüft am 28.09.2026.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 1 Begriffsbestimmungen Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Definitionen von Stecklingen (Nr. 6), Vermehrungsmaterial (Nr. 7), Cannabis (Nr. 8) und Nutzhanf (Nr. 9).
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 34 Strafvorschriften Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Strafbarkeit des Anbaus von mehr als drei Pflanzen und des Besitzes von mehr als drei lebenden Pflanzen.
- Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), Drucksache 20/8704 Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf der Bundesregierung, 2023Begründung: Stecklinge werden mit dem Einpflanzen zum Setzling (S. 91); keine ganzen Pflanzen in der Öffentlichkeit (S. 96); drei Pflanzen je volljähriger Person, männliche Pflanzen zählen mit (S. 101).
- Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz Bundesministerium für Gesundheit, 2026Behördliche Auslegung (Stand 04.09.2026): drei Pflanzen je volljähriger Person eines Haushalts; überzählige Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind zu vernichten.
- BayObLG, Beschluss vom 02.02.2026 – 206 StRR 315/25: Anforderungen an das Vorliegen einer Cannabispflanze iSd § 1 Nr. 8 KCanG Bayerisches Oberstes Landesgericht – Bayern.Recht, 2026Eine eingepflanzte, verwurzelte Pflanze ist ab dem Einpflanzen ein Setzling und damit Cannabis; möglicher Verbotsirrtum; Einziehung nur der überzähligen Pflanze.
- BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – 3 StR 25/24 Bundesgerichtshof, veröffentlicht in HRR-Strafrecht, 2024Setzlinge unterscheiden sich von Stecklingen dadurch, dass sie eingepflanzt sind; bewurzelte Pflanzen in erdgefüllten Anzuchtplatten sind Cannabis.
- VG Köln zum Cannabisverkauf: Der „Steckling“-Streit geht weiter Legal Tribune Online, 2026Bericht über VG Köln, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 L 1051/26: Stecklinge in Plugs oder Nährlösung gelten bereits als Cannabis; höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.
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