Cannabis zu Hause aufbewahren: Besitzgrenzen und Sicherheitspflichten nach dem KCanG
Kurz erklärt
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt darfst du als Erwachsener bis zu 50 g getrocknetes Cannabis aufbewahren, dazu bis zu drei lebende Pflanzen (§ 3 Abs. 2 KCanG). Unterwegs sind 25 g erlaubt, zusammen aber nie mehr als 50 g. Maßgeblich ist das Gewicht nach dem Trocknen. Deine Vorräte musst du durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter schützen, vor allem vor Kindern und Jugendlichen (§ 10). Praktisch bedeutet das: lichtdichte, luftdichte Behälter in einem abschließbaren Schrank oder einer abschließbaren Box.
Inhalt(7 Abschnitte)
Richtwerte auf einen Blick
- Besitz am Wohnsitz
- bis 50 g getrocknet plus 3 lebende Pflanzen§ 3 Abs. 2 KCanG; pro erwachsener Person
- Besitz unterwegs
- bis 25 g§ 3 Abs. 1 KCanG; die Gesamtmenge darf 50 g nicht übersteigen
- Bezugsgröße
- Gewicht nach dem Trocknenfrisch geerntetes Material darf mehr wiegen (BT-Drs. 20/10426, S. 126)
- Zu viel im Besitz
- 50–60 g Ordnungswidrigkeit, über 60 g Straftat§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG
- Sicherung
- verschlossen und kindersicher§ 10 KCanG; Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/8704, S. 101
Wie viel Cannabis du zu Hause haben darfst
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt darfst du bis zu 50 g Cannabis besitzen, dazu bis zu drei lebende Pflanzen (§ 3 Abs. 2 KCanG). Außerhalb davon – unterwegs, bei Freunden, im Urlaub in Deutschland – sind 25 g erlaubt (§ 3 Abs. 1). Beide Mengen addieren sich nicht: Wer unterwegs 25 g dabeihat, darf zu Hause nur noch 25 g haben, denn die insgesamt besessene Menge darf 50 g nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2).
Die Grenzen gelten pro erwachsener Person. Besitz meint nach der Gesetzesbegründung die tatsächliche Sachherrschaft, also die Frage, wer über das Cannabis verfügt. Die Pflanzen im Anbau zählen nicht zur Grammgrenze; der Gesundheitsausschuss hat das ausdrücklich so geregelt, damit das Gewicht wachsender Pflanzen nicht mitgerechnet wird.
Menge | am Wohnsitz | außerhalb des Wohnsitzes |
|---|---|---|
bis 25 g | erlaubt | erlaubt |
über 25 bis 30 g | erlaubt | Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1) |
über 30 bis 50 g | erlaubt | Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) |
über 50 bis 60 g insgesamt | Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1) | Straftat |
über 60 g insgesamt | Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) | Straftat |
Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden; der bayerische Bußgeldkatalog sieht für 50 bis 60 g einen Regelrahmen von 500 bis 1.000 Euro vor. Straftaten nach § 34 Abs. 1 werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Frische Ernte, Trocknung und die 50-Gramm-Grenze
Bei Blüten zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Der Gesundheitsausschuss hat diese Formulierung eingefügt, weil frisch geerntetes Cannabis ein Vielfaches seines Trockengewichts wiegen kann. Während der Trocknung darf die feuchte Menge also über 50 g liegen – nach der Trocknung aber nicht mehr. Einen genauen Trocknungsgrad oder eine Restfeuchte legt das Gesetz nicht fest; wann Blüten trocken genug sind, erklärt Trockenfortschritt beurteilen.
Eine Ausnahme für große Ernten gibt es nicht. Nach der Begründung des Ausschusses soll es möglich sein, eine Pflanze so weit abzuernten, dass nach der Trocknung bis zu 50 g vorhanden sind. Was darüber hinausgeht, darfst du weder behalten noch weitergeben (§ 9 Abs. 2). Rechtlich bleibt nur, die Menge gar nicht erst entstehen zu lassen – etwa durch weniger oder kleinere Pflanzen – oder den Überschuss zu vernichten. Das ist eine Folgerung aus dem Gesetz; eine ausdrückliche Regel zum Umgang mit Überschüssen enthält das KCanG nicht.
Was „geeignete Maßnahmen“ nach § 10 bedeuten
Cannabis und Vermehrungsmaterial musst du am Wohnsitz vor dem Zugriff Dritter schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10). Dritte sind alle anderen Personen, also auch erwachsene Mitbewohner, Gäste oder Handwerker. Die Gesetzesbegründung nennt die Verwahrung geernteten Cannabis und nicht genutzter Samen in kindersicheren Behältnissen oder in gegen Zutritt gesicherten Räumen oder Schränken. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) führt abschließbare Schränke oder Räume als Beispiel an.
Einen bestimmten Standard schreibt das Gesetz nicht vor. Welche Sicherung genügt, hängt davon ab, wer Zugang zur Wohnung hat. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, auch bei Fahrlässigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6); in Bayern gilt dafür ein Regelrahmen von 500 bis 750 Euro. Wie du Growbox, Ernte und Samen im Alltag sicherst, zeigt der Artikel Schutz vor Kindern und Jugendlichen.
Praktisch aufbewahren: sicher und qualitätserhaltend
Rechtliche Sicherheit und Qualität lassen sich gut verbinden. Eine sinnvolle Aufteilung sieht so aus:
Behälter: dicht schließende Gläser oder Dosen, die kein Licht durchlassen oder dunkel stehen.
Sicherung: die Behälter in einer abschließbaren Box, einem abschließbaren Schrankfach oder einem verschlossenen Raum.
Standort: nicht neben Heizung, Herd oder in praller Sonne.
Menge im Blick: gelegentlich nachwiegen, damit du die 50 g sicher einhältst.
Samen: ebenfalls verschlossen lagern, denn auch Vermehrungsmaterial fällt unter § 10.
Licht ist nach einer klassischen Lagerstudie der wichtigste Faktor für den Abbau von Cannabinoiden, auch Luftsauerstoff trägt dazu bei. Dicht schließende Behälter halten außerdem Gerüche besser zurück als offene Gefäße. Wie Luftfeuchtigkeit, Temperatur und Behälterwahl die Qualität beeinflussen und wie du Schimmel vermeidest, erklärt Cannabis richtig lagern.
Unterwegs gilt die Grenze von 25 g. Lebende Pflanzen erlaubt § 3 Abs. 2 nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt; ganze Pflanzen in der Öffentlichkeit mitzuführen, ist laut Gesetzesbegründung verboten.
Typische Fehler bei der Aufbewahrung
„50 g gelten für den ganzen Haushalt.“ Die Grenze gilt pro erwachsener Person – entscheidend ist, wer tatsächlich über das Cannabis verfügt.
„25 g unterwegs plus 50 g zu Hause.“ Die Gesamtmenge ist auf 50 g begrenzt.
„Das Frischgewicht zählt.“ Maßgeblich ist das Gewicht nach dem Trocknen: Frisch darf die Ernte mehr wiegen, getrocknet nicht mehr als 50 g.
„Offen trocknen im Wohnzimmer ist unproblematisch.“ Auch trocknende Ernte muss vor dem Zugriff Dritter geschützt sein.
„Samen muss ich nicht wegschließen.“ § 10 erfasst Vermehrungsmaterial ausdrücklich.
„Den Überschuss gebe ich einfach Freunden.“ Das wäre eine verbotene Weitergabe nach § 9 Abs. 2 und strafbar.
Stand der Prüfung ist der 28. September 2026; der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Einen Überblick über alle Regeln bietet Privater Eigenanbau in Deutschland.
Häufige Fragen
Gilt die 50-Gramm-Grenze pro Person oder pro Haushalt?
Pro erwachsener Person, denn § 3 KCanG erlaubt den Besitz jeder Person ab 18 Jahren. Besitz meint laut Gesetzesbegründung die tatsächliche Sachherrschaft. Wie in einem gemeinsamen Haushalt zugeordnet wird, wem welche Menge gehört, regelt das Gesetz nicht; getrennte, eindeutig zugeordnete Behälter können Missverständnisse vermeiden.
Zählt das Frischgewicht direkt nach der Ernte?
Nein. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Laut Gesundheitsausschuss darf frisch geerntetes, noch feuchtes Cannabis deshalb mehr als 50 g wiegen. Nach der Trocknung muss die Menge aber innerhalb der Grenze liegen.
Darf ich Cannabis in einer Zweit- oder Ferienwohnung lagern?
Die 50 g gelten am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Eine Zweitwohnung kann ein Wohnsitz sein, wenn du sie seit mindestens sechs Monaten innehast und beibehalten und nutzen willst (§ 1 Nr. 16). Ist sie das nicht, gilt dort die Grenze von 25 g. In jedem Fall darfst du insgesamt nie mehr als 50 g besitzen.
Muss der Aufbewahrungsort abschließbar sein?
Das Gesetz verlangt geeignete Maßnahmen, schreibt aber kein bestimmtes Schloss vor. Das BMG nennt abschließbare Schränke oder Räume als Beispiel, die Gesetzesbegründung kindersichere Behälter oder gesicherte Räume und Schränke. Leben Kinder im Haushalt oder kommen sie zu Besuch, ist eine abschließbare Lösung der sichere Weg.
Darf ich lebende Pflanzen transportieren, etwa beim Umzug?
Lebende Pflanzen erlaubt § 3 Abs. 2 nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Laut Gesetzesbegründung ist es verboten, ganze Pflanzen in der Öffentlichkeit mitzuführen; eine Sonderregel für Umzüge gibt es nicht. Wer umzieht, schließt den laufenden Anbau deshalb am besten vorher ab.
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Quellen
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – Gesamtausgabe Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Weitere zitierte Vorschriften: § 1 Nr. 16 (Wohnsitz) und § 9 Abs. 2 (Weitergabeverbot) KCanG.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 3 Erlaubter Besitz von Cannabis Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Besitzgrenzen von 25 g und 50 g, Trockengewicht als Bezugsgröße, drei lebende Pflanzen; geprüft am 28.09.2026.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Pflicht, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 36 Bußgeldvorschriften Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Besitz von 25 bis 30 g unterwegs bzw. 50 bis 60 g insgesamt und Verstöße gegen § 10 als Ordnungswidrigkeit.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 34 Strafvorschriften Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Strafbarkeit ab mehr als 30 g außerhalb des Wohnsitzes bzw. mehr als 60 g insgesamt.
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), Drucksache 20/10426 Deutscher Bundestag – Ausschuss für Gesundheit, 2024Begründung zu § 3 (S. 126): frische Ernte darf mehr wiegen, maßgeblich ist das Trockengewicht; Gesamtgrenze 50 g.
- Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), Drucksache 20/8704 Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf der Bundesregierung, 2023Besitz als tatsächliche Sachherrschaft, keine ganzen Pflanzen in der Öffentlichkeit (S. 96); geeignete Schutzmaßnahmen nach § 10 (S. 101).
- Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz Bundesministerium für Gesundheit, 2026Stand 04.09.2026: 50 g am Wohnsitz, Aufbewahrung in abschließbaren Schränken oder Räumen, Strafrahmen.
- Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“ – Bekanntmachung vom 25. März 2024 (BayMBl. Nr. 152) Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, 2024Regelrahmen in Bayern: 500 bis 1.000 Euro bei 50 bis 60 g Besitz, 500 bis 750 Euro bei Verstößen gegen § 10.
- The stability of cannabis and its preparations on storage Fairbairn, Liebmann, Rowan – Journal of Pharmacy and Pharmacology 28, 1976Lagerstudie: Licht war der wichtigste Faktor für Cannabinoidverluste, Luftsauerstoff trug ebenfalls bei.
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