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Cannabissamen und Stecklinge: Was das KCanG zu Vermehrungsmaterial regelt

Von Aktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Cannabissamen darfst du besitzen und für den legalen Eigenanbau verwenden (§ 4 Abs. 1 KCanG). Einführen darfst du sie für den privaten Anbau nur aus EU-Mitgliedstaaten, auch per Onlinebestellung (§ 4 Abs. 2); Samen aus Drittstaaten können sichergestellt werden, und die Einfuhr ist eine Ordnungswidrigkeit. Stecklinge sieht das Gesetz nur über Anbauvereinigungen vor: höchstens fünf pro Monat, persönlich abgeholt, ohne Versand (§ 20). Eingepflanzte Stecklinge gelten als Cannabispflanzen und zählen zur Grenze von drei Pflanzen.

Inhalt(7 Abschnitte)

Richtwerte auf einen Blick

Samen besitzen
erlaubt, wenn nicht für unerlaubten Anbau bestimmt§ 4 Abs. 1 KCanG; keine zahlenmäßige Obergrenze
Samen einführen
nur aus EU-Mitgliedstaaten§ 4 Abs. 2 KCanG; Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3
Von Anbauvereinigungen
höchstens 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monatgemischt höchstens 5 insgesamt; § 20 Abs. 3 KCanG
Versand von Stecklingen
verboten§ 20 Abs. 5 KCanG; Samen dürfen Anbauvereinigungen versenden
Schutzpflicht
gilt auch für Samen und Stecklinge§ 10 KCanG

Was das Gesetz unter Vermehrungsmaterial versteht

Vermehrungsmaterial sind Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen (§ 1 Nr. 7 KCanG). Stecklinge definiert das Gesetz als Jungpflanzen oder Sprossteile, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und keine Blüten- oder Fruchtstände haben (§ 1 Nr. 6). Vermehrungsmaterial ist ausdrücklich kein Cannabis im Sinne des Gesetzes (§ 1 Nr. 8 Buchst. c).

Diese Einordnung hat Folgen. Für Samen und nicht eingepflanzte Stecklinge gelten weder die Besitzgrenzen in Gramm noch die Pflanzenzahl. Die Schutzpflicht aus § 10 gilt aber ausdrücklich auch für Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge müssen am Wohnsitz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, geschützt werden (§ 4 Abs. 3, § 10). Wie du Samen so lagerst, dass sie keimfähig bleiben, erklärt Cannabissamen richtig lagern.

Samen: Besitz, Onlinekauf und Einfuhr

Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind (§ 4 Abs. 1). Die Gesetzesbegründung knüpft damit an die frühere Ausnahme im Betäubungsmittelrecht an und verweist darauf, dass Samen auch im Lebens- und Futtermittelbereich gehandelt werden. Eine Obergrenze für die Zahl der Samen nennt das Gesetz nicht. Nicht erlaubt ist der Umgang, wenn die Samen für einen unerlaubten Anbau gedacht sind – etwa für mehr Pflanzen als erlaubt.

Für den privaten Eigenanbau dürfen Samen nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt werden (§ 4 Abs. 2). Laut Gesetzesbegründung und BMG sind Kauf im Internet oder per Fernabsatz und der Versand innerhalb der EU nach Deutschland zulässig. Eine Einfuhr aus Staaten außerhalb der EU – dazu gehören etwa auch die Schweiz und das Vereinigte Königreich – ist nach der Begründung wegen des EU-Landwirtschaftsrechts nicht möglich.

Wer Samen entgegen § 4 Abs. 2 einführt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 3); der Rahmen reicht bis 30.000 Euro, der bayerische Bußgeldkatalog nennt 100 bis 30.000 Euro. Zudem können die Samen vom Zoll sichergestellt werden (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 6). Welche Samentypen es gibt und worin sie sich unterscheiden, erklärt der Artikel zu feminisierten Samen.

Stecklinge: der geregelte Weg über Anbauvereinigungen

Ausdrücklich geregelt ist der Bezug von Stecklingen im KCanG nur über Anbauvereinigungen (§ 20). Sie dürfen ausschließlich das Vermehrungsmaterial weitergeben, das beim eigenen gemeinschaftlichen Anbau entstanden ist – an Mitglieder, an Erwachsene mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und an andere Anbauvereinigungen. Für die Übergabe gelten feste Regeln:

Regel

Inhalt

Grundlage

Ort und Form

persönlich, innerhalb des Vereinsgeländes

§ 20 Abs. 1

Kontrolle

Alter und Wohnsitz per amtlichem Lichtbildausweis

§ 20 Abs. 2

Menge pro Person und Monat

7 Samen oder 5 Stecklinge, gemischt höchstens 5

§ 20 Abs. 3

Zweck

nur für den privaten Eigenanbau

§ 20 Abs. 4

Versand

für Stecklinge verboten, für Samen zulässig

§ 20 Abs. 5, BMG

Kosten

Nichtmitglieder erstatten die Selbstkosten

§ 25

Verpackung

neutral, mit Informationszettel zu Sorte und Wirkstoffgehalt

§ 21 Abs. 2

Stecklinge aus gewerblichen Shops sind rechtlich problematisch. Das Verwaltungsgericht Köln hat einem Händler den Verkauf von Jungpflanzen in Substrat-Plugs und Nährlösung untersagt, weil es sich dabei bereits um Cannabis handle (Beschl. v. 22.06.2026 – 1 L 1051/26, laut Legal Tribune Online). Wer solche Pflanzen kauft, erwirbt Cannabis außerhalb einer Anbauvereinigung, was § 2 Abs. 1 Nr. 12 verbietet – und jede davon zählt sofort zur Grenze von drei Pflanzen.

Wann aus einem Steckling eine Pflanze wird

Die Gesetzesbegründung sagt, Stecklinge würden „mit dem Einpflanzen zum Setzling“ – und ein ungeernteter Setzling sei Cannabis. Der Bundesgerichtshof unterscheidet genauso: Setzlinge sind eingepflanzt, Stecklinge nicht (Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24). Das BayObLG hat eine bewurzelte Jungpflanze im Topf deshalb als vierte Cannabispflanze gewertet, obwohl der Käufer sie für einen Steckling hielt (Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25).

Wo genau die Grenze liegt – Anzuchtwürfel, Plug, Wasserglas –, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Für die Praxis empfiehlt sich eine vorsichtige Zählung: Sobald ein Steckling in einem Anzuchtmedium steht, rechnest du ihn zu deinen drei Pflanzen. Details und Beispiele stehen im Artikel Pflanzenzahl im privaten Eigenanbau, die gärtnerische Seite unter Stecklinge als vegetative Vermehrung.

Häufige Irrtümer bei Samen und Stecklingen

  • „Samen darf ich überall bestellen.“ Für den Eigenanbau ist die Einfuhr nur aus EU-Mitgliedstaaten erlaubt.

  • „Stecklinge kann ich mir schicken lassen.“ Anbauvereinigungen dürfen Stecklinge nicht versenden, und den gewerblichen Verkauf eingepflanzter Jungpflanzen hat das VG Köln als unzulässig eingestuft.

  • „Stecklinge zählen nie zur Pflanzenzahl.“ Eingepflanzt gelten sie nach der Rechtsprechung als Cannabispflanzen.

  • „Samen muss ich nicht wegschließen.“ § 10 erfasst Vermehrungsmaterial ausdrücklich.

  • „Anbauvereinigungen geben nur an Mitglieder ab.“ Samen und Stecklinge dürfen sie auch an volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz in Deutschland abgeben.

  • „Stecklinge unter Freunden zu tauschen ist ausdrücklich erlaubt.“ Das Gesetz regelt die private Weitergabe von Vermehrungsmaterial nicht; eingepflanzte Stecklinge fallen unter das Weitergabeverbot.

Stand der Prüfung ist der 28. September 2026. Die Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung und enthält bewusst keine Empfehlungen für Händler oder Bezugsquellen.

Häufige Fragen

Darf ich Cannabissamen online bestellen?

Ja, wenn der Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommt und die Samen für deinen legalen Eigenanbau bestimmt sind. Die Gesetzesbegründung und das BMG nennen Internethandel und Versand innerhalb der EU ausdrücklich als zulässig. Aus Staaten außerhalb der EU ist die Einfuhr für den Eigenanbau nicht erlaubt.

Wie viele Samen darf ich besitzen?

Eine zahlenmäßige Grenze für Samen enthält das KCanG nicht. Entscheidend ist, dass die Samen nicht für einen unerlaubten Anbau bestimmt sind, etwa für mehr als drei Pflanzen gleichzeitig pro Person. Wie alle Samen musst du auch einen Vorrat vor dem Zugriff Dritter, vor allem von Kindern, schützen (§ 10).

Bekomme ich Stecklinge auch als Nichtmitglied einer Anbauvereinigung?

Ja. Anbauvereinigungen dürfen selbst gewonnene Samen und Stecklinge an Erwachsene mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland abgeben, auch wenn sie keine Mitglieder sind. Die Übergabe erfolgt persönlich auf dem Vereinsgelände mit Ausweiskontrolle, höchstens fünf Stecklinge pro Monat, gegen Erstattung der Selbstkosten (§ 20, § 25).

Darf ich Stecklinge meiner Mutterpflanze an Freunde weitergeben?

Eingepflanzte Stecklinge sind nach der Rechtsprechung Cannabis und dürfen nicht weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2). Für nicht eingepflanzte Stecklinge sieht das Gesetz die Weitergabe nur durch Anbauvereinigungen vor; ob Privatpersonen sie verschenken dürfen, regelt es nicht ausdrücklich. Die Rechtslage ist unsicher, gesicherte Rechtsprechung für diesen Fall fehlt.

Was passiert mit Samen, die ich aus einem Nicht-EU-Land bestellt habe?

Sie können vom Zoll sichergestellt werden (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 KCanG). Die Einfuhr ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2). Der bayerische Bußgeldkatalog sieht dafür einen Rahmen von 100 bis 30.000 Euro vor.

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Quellen

  1. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – Gesamtausgabe Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Weitere zitierte Vorschriften: § 2 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 6, § 9 Abs. 2, § 10 und § 25 KCanG.
  2. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 4 Umgang mit Cannabissamen Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Umgang mit Samen erlaubt, Einfuhr nur aus EU-Mitgliedstaaten, Sicherstellung bei Verstößen; geprüft am 28.09.2026.
  3. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 1 Begriffsbestimmungen Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Definitionen von Stecklingen (Nr. 6) und Vermehrungsmaterial (Nr. 7); Vermehrungsmaterial ist kein Cannabis (Nr. 8 Buchst. c).
  4. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Weitergabe durch Anbauvereinigungen an Mitglieder und Nichtmitglieder, Mengengrenzen, Versandverbot für Stecklinge.
  5. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Neutrale Verpackung und Informationszettel mit Sorte sowie durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt bei Vermehrungsmaterial.
  6. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 36 Bußgeldvorschriften Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Einfuhr von Samen entgegen § 4 Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 30.000 Euro.
  7. Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), Drucksache 20/8704 Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf der Bundesregierung, 2023Begründung: Stecklinge werden mit dem Einpflanzen zum Setzling (S. 91); Onlinekauf in der EU erlaubt, Drittstaaten nicht (S. 96 f.); kein Versand von Stecklingen (S. 117).
  8. Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz Bundesministerium für Gesundheit, 2026Stand 04.09.2026: Samen aus der EU per Internet und Versand zulässig; sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen gegen Erstattung der Selbstkosten.
  9. BayObLG, Beschluss vom 02.02.2026 – 206 StRR 315/25: Anforderungen an das Vorliegen einer Cannabispflanze iSd § 1 Nr. 8 KCanG Bayerisches Oberstes Landesgericht – Bayern.Recht, 2026Eine eingepflanzte Jungpflanze ist kein Steckling mehr, sondern ein Setzling und damit Cannabis.
  10. BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – 3 StR 25/24 Bundesgerichtshof, veröffentlicht in HRR-Strafrecht, 2024Eingepflanzte Setzlinge sind Cannabis; Ankauf von Setzlingen zum Weiterverkauf des Ertrags ist Handeltreiben.
  11. VG Köln zum Cannabisverkauf: Der „Steckling“-Streit geht weiter Legal Tribune Online, 2026Bericht über VG Köln, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 L 1051/26: gewerblicher Verkauf von Jungpflanzen in Plugs oder Nährlösung unzulässig.
  12. Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“ – Bekanntmachung vom 25. März 2024 (BayMBl. Nr. 152) Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, 2024Regelrahmen in Bayern für die Einfuhr von Samen aus Drittstaaten: 100 bis 30.000 Euro.

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