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Weitergabeverbot beim Eigenanbau: Warum du deine Ernte nicht teilen darfst

Von Aktualisiert am 5 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG) – weder verkauft noch verschenkt, auch nicht an Erwachsene, Partner oder Mitbewohner. Verboten ist auch, anderen Cannabis zum sofortigen Konsum zu überlassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8). Verstöße sind Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1). Legal weitergeben dürfen nur Anbauvereinigungen, und zwar Cannabis ausschließlich an ihre Mitglieder. Samen und Stecklinge sind rechtlich gesondert geregelt.

Inhalt(8 Abschnitte)

Richtwerte auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 2 KCanGCannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden
Gilt auch für
Geschenke, Erwachsene, Partner, MitbewohnerDas KCanG kennt keine Ausnahme für Unentgeltlichkeit oder Angehörige
Strafrahmen
bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe§ 34 Abs. 1 Nr. 7 und 8 KCanG; der Versuch ist strafbar
An Minderjährige, Täter über 21
3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafebesonders schwerer Fall in der Regel, § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG
Legale Weitergabe
nur Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder§ 19 KCanG; für Samen und Stecklinge gilt § 20

Was das Weitergabeverbot umfasst

„Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden“ – so knapp formuliert es § 9 Abs. 2 KCanG. Nach der Gesetzesbegründung ist selbst angebautes Cannabis für den persönlichen Eigenkonsum der anbauenden Person bestimmt. Dritte sind damit alle anderen Menschen: Freunde, Nachbarn, Familienangehörige, Mitbewohner und auch die eigene Partnerin oder der eigene Partner.

Das Verbot steht im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1, der den Umgang mit Cannabis grundsätzlich untersagt. Verboten sind dort unter anderem der Handel (Nr. 4), das Abgeben und Weitergeben (Nr. 7), das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch (Nr. 8) und jedes sonstige Inverkehrbringen (Nr. 10). Die Ausnahmen in § 2 Abs. 3 erlauben Erwachsenen – neben dem Umgang zu wissenschaftlichen Zwecken – nur den Besitz nach § 3, den privaten Eigenanbau nach § 9 und die Tätigkeit in Anbauvereinigungen. Eine Ausnahme für die private Weitergabe gibt es nicht.

In der Praxis heißt das:

  • Verkaufen ist Handeltreiben und strafbar, auch bei kleinen Mengen.

  • Verschenken ist Weitergabe – ob Geld fließt, spielt keine Rolle.

  • Tauschen, etwa Ernte gegen Ernte, ist ebenfalls Weitergabe.

  • Anbieten zum Mitkonsum, zum Beispiel an Gäste, ist Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch.

  • Zubereitungen aus der eigenen Ernte zählen zum Cannabisbegriff (§ 1 Nr. 8) und dürfen ebenso wenig weitergegeben werden.

Folgen: Straftat, keine Ordnungswidrigkeit

Anders als ein geringfügiges Überschreiten der Besitzmenge ist die Weitergabe keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Wer Cannabis ab- oder weitergibt oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 und 8); schon der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2). Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt in seinen FAQ ausdrücklich klar, dass eine Weitergabe an Dritte strafbar ist.

Deutlich höhere Strafen drohen in besonders schweren Fällen (§ 34 Abs. 3). Dazu gehören in der Regel gewerbsmäßiges Handeln und die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche durch eine Person über 21 Jahre; der Strafrahmen liegt dann bei drei Monaten bis fünf Jahren. Die Möglichkeit, bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch von der Verfolgung abzusehen (§ 35a), nennt die Weitergabe nicht. Eine Freimenge für das Teilen kennt das KCanG nicht.

Grenzfälle im Alltag: Haushalt, Anbau für andere, Gemeinschaftsanbau

Im gemeinsamen Haushalt darf jede erwachsene Person eigene Pflanzen anbauen, bis zu drei pro Person. Die Ernte gehört dann jeweils der Person, die angebaut hat. Sie untereinander zu teilen, wäre nach dem Wortlaut eine Weitergabe an Dritte. Wie Behörden und Gerichte solche Konstellationen in der Praxis bewerten, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht durch veröffentlichte Rechtsprechung geklärt.

Für andere anbauen ist ebenfalls ausgeschlossen: Eigenanbau ist Anbau zum Zweck des Eigenkonsums (§ 1 Nr. 11), und wer Pflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut, macht sich strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b). Das gilt auch, wenn der Anbau für eine kranke Freundin oder einen Angehörigen gedacht ist. Ein gemeinsamer Anbau mehrerer Personen mit Aufteilung der Ernte braucht eine Erlaubnis als Anbauvereinigung (§ 11); ohne sie ist er strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15).

Auch die Gegenseite handelt verbotswidrig: Das Erwerben und Entgegennehmen von Cannabis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 grundsätzlich verboten, außerhalb von Anbauvereinigungen gibt es dafür keine Ausnahme. Wer seine Ernte nicht allein verbrauchen kann, muss den Anbau also kleiner planen – mehr dazu unter Aufbewahrung im privaten Haushalt und Pflanzenzahl im privaten Eigenanbau.

Samen, Stecklinge und Pflanzen

Vermehrungsmaterial ist kein Cannabis im Sinne des KCanG (§ 1 Nr. 8 Buchst. c). Für Samen gilt § 4: Der Umgang mit ihnen ist erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Ob Privatpersonen selbst gewonnene Samen an andere Erwachsene weitergeben dürfen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; veröffentlichte Rechtsprechung dazu ist – soweit ersichtlich – nicht vorhanden.

Bei Stecklingen ist die Lage enger. Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sieht das Gesetz nur für Anbauvereinigungen vor (§ 20). Vor allem aber werden Stecklinge nach der Rechtsprechung mit dem Einpflanzen zu Cannabis: Das BayObLG wertete eine bewurzelte Jungpflanze im Topf als Setzling und damit als Cannabispflanze (Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25). Eine eingepflanzte Jungpflanze oder eine überzählige Pflanze zu verschenken, fällt deshalb unter das Weitergabeverbot. Einzelheiten zu Bezug und Grenzfällen erklärt der Artikel Samen und Vermehrungsmaterial.

Abgrenzung: legale Weitergabe in Anbauvereinigungen

Legal weitergegeben wird Cannabis nur in Anbauvereinigungen mit behördlicher Erlaubnis (§ 19). Die Weitergabe ist dort streng geregelt: nur gemeinschaftlich angebautes Cannabis, nur als Marihuana oder Haschisch, nur innerhalb des gesicherten Vereinsgeländes, nur von Mitgliedern an Mitglieder bei persönlicher Anwesenheit und mit Alterskontrolle. Pro Mitglied gelten höchstens 25 g am Tag und 50 g im Monat, für 18- bis 20-Jährige höchstens 30 g im Monat mit maximal 10 % THC.

Auch Mitglieder dürfen das erhaltene Cannabis nicht an Dritte weitergeben, Versand und Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4). Samen und Stecklinge dürfen Anbauvereinigungen dagegen in engen Grenzen auch an volljährige Nichtmitglieder für den privaten Anbau abgeben (§ 20).

Häufige Irrtümer zur Weitergabe

  • „Verschenken ist erlaubt, solange kein Geld fließt.“ Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Verkauf und Geschenk.

  • „Unter Erwachsenen ist das kein Problem.“ Das Verbot gilt gegenüber allen Dritten, unabhängig vom Alter.

  • „Im eigenen Haushalt gilt das nicht.“ Eine Ausnahme für Partner oder Mitbewohner gibt es nicht.

  • „Kleine Mengen sind straffrei.“ Für die Weitergabe gibt es keine Freimenge.

  • „Den Überschuss gebe ich ab, bevor ich über 50 g komme.“ Das wäre eine strafbare Weitergabe.

  • „Stecklinge darf jeder verschenken.“ Eingepflanzte Stecklinge sind Cannabis und fallen unter das Verbot.

Die Darstellung gibt den Stand der Prüfung am 28. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Den Überblick über alle Regeln findest du unter Privater Eigenanbau in Deutschland.

Häufige Fragen

Darf ich meiner Partnerin oder meinem Partner etwas von meiner Ernte abgeben?

Nach dem Gesetz nicht. § 9 Abs. 2 KCanG verbietet die Weitergabe an Dritte, und eine Ausnahme für Partner, Familie oder Mitbewohner gibt es nicht. Leben zwei Erwachsene zusammen, darf jede Person eigene Pflanzen anbauen – bis zu drei pro Person – und die eigene Ernte behalten.

Darf ich Gästen Cannabis aus meinem Anbau anbieten?

Nein. Schon das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 KCanG verboten und nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 strafbar. Es spielt keine Rolle, ob die Gäste erwachsen sind, ob du Geld nimmst oder ob es um eine kleine Menge geht.

Darf ich überzählige Pflanzen oder Stecklinge verschenken?

Eingepflanzte Pflanzen und Setzlinge sind nach der Rechtsprechung Cannabis; sie weiterzugeben, fällt unter das Weitergabeverbot und ist strafbar. Für nicht eingepflanzte Stecklinge sieht das Gesetz die Weitergabe nur durch Anbauvereinigungen vor (§ 20). Ob Privatpersonen sie verschenken dürfen, ist nicht ausdrücklich geregelt – hier ist Zurückhaltung angebracht.

Darf ich Samen aus meiner Ernte weitergeben?

Samen sind kein Cannabis im Sinne des KCanG, der Umgang mit ihnen ist erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind (§ 4 Abs. 1). Eine ausdrückliche Regel zur privaten Weitergabe selbst gewonnener Samen enthält das Gesetz nicht, und veröffentlichte Rechtsprechung dazu ist – soweit ersichtlich – nicht vorhanden. Die Rechtslage ist insoweit offen.

Was droht, wenn Cannabis an Minderjährige gelangt?

Die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche ist strafbar. Ist die weitergebende Person über 21 Jahre alt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3). Handelt eine solche Person zudem gewerbsmäßig, droht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 Nr. 1).

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Quellen

  1. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – Gesamtausgabe Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Weitere zitierte Vorschriften: § 1 Nr. 8 und 11 (Begriffe), § 3 (Besitz), § 11 (Erlaubnispflicht) und § 20 (Vermehrungsmaterial) KCanG.
  2. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Abs. 2: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden; geprüft am 28.09.2026.
  3. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 2 Umgang mit Cannabis Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Verbote von Handel, Abgabe, Weitergabe und Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch; Ausnahmen nur für Besitz, Eigenanbau und Anbauvereinigungen.
  4. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 34 Strafvorschriften Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Strafrahmen für Weitergabe und Überlassen, Versuchsstrafbarkeit, besonders schwere Fälle bei Minderjährigen.
  5. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 35a Absehen von der Verfolgung Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Absehen von der Verfolgung nur bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch; die Weitergabe ist nicht genannt.
  6. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Legale Weitergabe nur durch Anbauvereinigungen an Mitglieder, mit Mengengrenzen; Mitglieder dürfen nicht weitergeben.
  7. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 4 Umgang mit Cannabissamen Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Umgang mit Samen erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
  8. Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), Drucksache 20/8704 Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf der Bundesregierung, 2023Begründung zu § 9 Abs. 2 (S. 101): Eigenanbau dient dem persönlichen Eigenkonsum der anbauenden Person.
  9. Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz Bundesministerium für Gesundheit, 2026Stand 04.09.2026: Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden, eine Weitergabe ist strafbar.
  10. BayObLG, Beschluss vom 02.02.2026 – 206 StRR 315/25: Anforderungen an das Vorliegen einer Cannabispflanze iSd § 1 Nr. 8 KCanG Bayerisches Oberstes Landesgericht – Bayern.Recht, 2026Eingepflanzte Jungpflanzen sind Setzlinge und damit Cannabis, kein Vermehrungsmaterial.

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