Privater Eigenanbau von Cannabis in Deutschland: Was das KCanG erlaubt
Kurz erklärt
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen in Deutschland an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Der Anbau muss im Bereich der Wohnung stattfinden und allein dem Eigenkonsum dienen. Zu Hause dürfen insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis aufbewahrt werden, unterwegs 25 g (§ 3). Die Ernte darf nicht weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2), und Pflanzen, Ernte und Samen sind vor dem Zugriff Dritter, vor allem von Kindern und Jugendlichen, zu schützen (§ 10).
Inhalt(7 Abschnitte)
Richtwerte auf einen Blick
- Mindestalter
- 18 Jahre§ 9 Abs. 1 KCanG; Minderjährigen ist der Anbau verboten
- Pflanzen
- höchstens 3 gleichzeitig pro erwachsener Person§ 9 Abs. 1 KCanG; laut BMG je volljähriger Person eines Haushalts
- Besitz am Wohnsitz
- insgesamt bis 50 g getrocknet, dazu 3 lebende Pflanzen§ 3 Abs. 2 KCanG
- Besitz unterwegs
- bis 25 g§ 3 Abs. 1 KCanG; die Gesamtmenge darf 50 g nicht übersteigen
- Weitergabe
- verboten, auch unentgeltlich§ 9 Abs. 2 KCanG
- Rechtsstand
- geprüft am 28.09.2026KCanG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2024
Wer privat anbauen darf
Privat anbauen dürfen nur Erwachsene ab 18 Jahren, und zwar an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 9 Abs. 1 KCanG). Beide Begriffe definiert das Gesetz selbst: Wohnsitz ist der Ort, an dem du seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung innehast, die du beibehalten und nutzen willst (§ 1 Nr. 16). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn du dich nicht nur vorübergehend an einem Ort aufhältst; bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten wird das angenommen (§ 1 Nr. 17).
Die Sechsmonatsfrist soll nach dem Bericht des Gesundheitsausschusses verhindern, dass Menschen, die nur vorübergehend in Deutschland leben, Zugang zu Cannabis erhalten. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) fasst es in seinen FAQ so zusammen: Anbauen dürfen Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ob die Frist nach einem Umzug innerhalb Deutschlands neu zu laufen beginnt, lässt der Wortlaut offen; gerichtlich geklärt ist das – soweit ersichtlich – nicht.
Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau „im Bereich der Wohnung“ (§ 1 Nr. 12), Eigenanbau wiederum der nichtgewerbliche Anbau zum Eigenkonsum (§ 1 Nr. 11). Die Gesetzesbegründung zählt Gärten, Wochenendhäuser und sogar Kleingärten zur „Wohnung“; Eigentümer musst du nicht sein. Zugleich verlangt sie, dass du am Ort des Anbaus deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast. Beim Kleingarten ist das umstritten: Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands hält den Anbau dort grundsätzlich für unzulässig, weil man im Kleingarten in der Regel nicht wohnen darf.
Wer für andere anbaut, verlässt den erlaubten Rahmen vollständig. Wer Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b strafbar – unabhängig von der Zahl der Pflanzen.
Drei Pflanzen, zwei Besitzgrenzen
Erlaubt sind insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig (§ 9 Abs. 1). Die Grenze gilt laut Gesetzesbegründung und BMG für jede volljährige Person eines Haushalts – zwei Erwachsene in einer Wohnung dürfen also je drei Pflanzen anbauen. Mitgezählt werden auch männliche Pflanzen und Jungpflanzen. Samen und nicht eingepflanzte Stecklinge gelten als Vermehrungsmaterial und nicht als Cannabis (§ 1 Nr. 6 bis 8); nach der Rechtsprechung wird ein Steckling aber mit dem Einpflanzen zur Pflanze. Grenzfälle erklärt der Artikel zur Pflanzenzahl im privaten Eigenanbau.
Für die Ernte gelten die Besitzgrenzen des § 3. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt darfst du bis zu 50 g Cannabis besitzen, dazu bis zu drei lebende Pflanzen. Außerhalb davon sind 25 g erlaubt, wobei die Gesamtmenge 50 g nie übersteigen darf. Bei Blüten zählt das Gewicht nach dem Trocknen; frisch geerntetes Material darf mehr wiegen, solange die getrocknete Menge im Rahmen bleibt.
Situation | Erlaubt | Ordnungswidrigkeit | Straftat |
|---|---|---|---|
Lebende Pflanzen | bis 3 | – | mehr als 3 (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2) |
Besitz insgesamt, auch zu Hause | bis 50 g | über 50 bis 60 g (§ 36 Abs. 1 Nr. 1) | über 60 g (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) |
Besitz außerhalb des Wohnsitzes | bis 25 g | über 25 bis 30 g (§ 36 Abs. 1 Nr. 1) | über 30 g (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) |
Die genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 36 Abs. 2), die Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1). Wie du die Ernte sicher und rechtskonform lagerst, steht im Artikel Aufbewahrung im privaten Haushalt.
Weitergabeverbot und Schutzpflichten
Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2) – auch nicht unentgeltlich, nicht an erwachsene Freunde und nicht an Mitbewohner. Laut BMG ist eine Weitergabe an Dritte strafbar. Einschlägig sind die Verbote in § 2 Abs. 1, etwa Abgabe, Weitergabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, und die Strafvorschrift in § 34 Abs. 1. Was das im Alltag bedeutet, zeigt der Artikel zum Weitergabeverbot beim Eigenanbau.
Pflanzen, Ernte und Vermehrungsmaterial musst du vor dem Zugriff Dritter schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10). Kinder sind nach dem KCanG Personen unter 14 Jahren, Jugendliche Personen von 14 bis unter 18 Jahren (§ 1 Nr. 18 und 19). Die Gesetzesbegründung nennt als geeignete Maßnahmen verschließbare Growboxen, kindersichere Behälter und abgeschlossene Räume oder Schränke. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6); die praktische Umsetzung beschreibt der Artikel Schutz vor Kindern und Jugendlichen.
Zum Konsum nur so viel: Er ist in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten, öffentlich außerdem unter anderem in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5). Die Sichtweite endet laut Gesetz bei mehr als 100 m Abstand zum Eingangsbereich.
Abgrenzung zu Anbauvereinigungen
Neben dem privaten Anbau erlaubt das KCanG den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen. Das sind eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften, die eine behördliche Erlaubnis brauchen (§ 1 Nr. 13, § 11). Sie dürfen höchstens 500 volljährige Mitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben, und niemand darf Mitglied in mehreren Vereinigungen sein (§ 16). Cannabis geben sie nur an Mitglieder weiter, mit festen Tages- und Monatsmengen (§ 19).
Für den privaten Anbau ist die Abgrenzung wichtig. Eine Anbauvereinigung darf nicht, auch nicht teilweise, in einer privaten Wohnung betrieben werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 7). Wer ohne Erlaubnis gemeinschaftlich anbaut und das Cannabis an die Beteiligten weitergibt, macht sich strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 in Verbindung mit § 11 Abs. 1). Eine „Growgemeinschaft“ unter Freunden ist deshalb keine legale Alternative. Anbauvereinigungen dürfen allerdings Samen und Stecklinge an volljährige Nichtmitglieder für deren privaten Anbau abgeben – Einzelheiten unter Samen und Vermehrungsmaterial.
Häufige Irrtümer beim privaten Eigenanbau
„Drei Pflanzen pro Haushalt.“ Die Grenze gilt pro erwachsener Person; Minderjährige im Haushalt erhöhen sie nicht und dürfen selbst nicht anbauen.
„Die eigene Ernte darf ich unbegrenzt behalten.“ Auch Selbstangebautes unterliegt der Grenze von 50 g getrocknet.
„Verschenken ist keine Weitergabe.“ Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Verkauf und Geschenk.
„Stecklinge und Keimlinge zählen nicht.“ Eingepflanzte Stecklinge und Jungpflanzen gelten nach Rechtsprechung und Gesetzesbegründung als Pflanzen.
„Mit einem zweiten Wohnort verdoppelt sich die Grenze.“ Das Gesetz spricht von insgesamt drei Pflanzen; die Grenze gilt für dich als Person.
„Samen darf ich überall bestellen.“ Für den Eigenanbau ist die Einfuhr nur aus EU-Mitgliedstaaten erlaubt (§ 4 Abs. 2).
Alle Angaben geben den Stand der Prüfung am 28. September 2026 wieder und beziehen sich auf das KCanG in der Fassung der Änderung vom 20. Juni 2024; sie ersetzen keine Rechtsberatung. Den vollständigen Gesetzestext des KCanG findest du bei gesetze-im-internet.de, weitere Rechtsfragen in der Kategorie Recht & Jugendschutz.
Häufige Fragen
Muss ich den privaten Anbau irgendwo anmelden?
Nein. Für den privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG sieht das Gesetz weder eine Erlaubnis noch eine Anmeldung vor. Eine behördliche Erlaubnis brauchen beim Anbau zum Eigenkonsum nur Anbauvereinigungen (§ 11). Die Grenzen bei Pflanzenzahl, Besitzmenge, Weitergabe und Schutz vor Zugriff musst du trotzdem selbst einhalten.
Darf ich auf dem Balkon oder im Garten anbauen?
Grundsätzlich ja, wenn Balkon oder Garten zu deiner Wohnung gehören: Die Gesetzesbegründung zählt Gärten ausdrücklich zum Bereich der Wohnung. Auch dort müssen Pflanzen vor dem Zugriff Dritter geschützt sein (§ 10). In Mietshäusern kommen mietrechtliche Pflichten und die Rücksicht auf Nachbarn hinzu, etwa beim Geruch während der Blüte.
Was passiert, wenn meine Ernte mehr als 50 Gramm ergibt?
Maßgeblich ist das Gewicht nach dem Trocknen. Liegt die getrocknete Gesamtmenge über 50 g, ist das bis 60 g eine Ordnungswidrigkeit, darüber eine Straftat (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1). Eine Ausnahme für große Ernten gibt es nicht, und weitergeben darfst du den Überschuss ebenfalls nicht. Plane Pflanzenzahl und Pflanzengröße deshalb von Anfang an mit Blick auf diese Grenze.
Ab wann habe ich einen Wohnsitz im Sinne des KCanG?
Nach § 1 Nr. 16 KCanG ist Wohnsitz der Ort, an dem du seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung innehast, die du beibehalten und nutzen willst. Alternativ genügt ein gewöhnlicher Aufenthalt, der bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten angenommen wird (§ 1 Nr. 17). Wie die Frist bei einem Umzug innerhalb Deutschlands zu berechnen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Gilt das KCanG auch für Cannabis als Medizin?
Nein. Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist vom Cannabisbegriff des KCanG ausgenommen (§ 1 Nr. 8 Buchst. a) und im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Der private Eigenanbau nach § 9 KCanG ist davon unabhängig ein Anbau zum Eigenkonsum mit den hier beschriebenen Grenzen.
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Quellen
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – Gesamtausgabe Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Weitere zitierte Vorschriften: § 2 (Verbote), § 4 (Samen), § 5 (Konsumverbot), §§ 11, 12, 16, 19 (Anbauvereinigungen) und § 36 (Bußgelder) KCanG.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Wortlaut: drei Pflanzen gleichzeitig am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Weitergabeverbot; geprüft am 28.09.2026.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 3 Erlaubter Besitz von Cannabis Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Besitzgrenzen von 25 g unterwegs und 50 g am Wohnsitz, bezogen auf das Trockengewicht, sowie drei lebende Pflanzen.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 1 Begriffsbestimmungen Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Definitionen von Eigenanbau, privatem Eigenanbau, Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Kindern und Jugendlichen.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Pflicht, Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, zu schützen.
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) – § 34 Strafvorschriften Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de, 2024Strafbarkeit bei mehr als drei Pflanzen, Besitz über 30 bzw. 60 g, Weitergabe und Anbau ohne Erlaubnis.
- Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz Bundesministerium für Gesundheit, 2026Behördliche Auslegung (Stand 04.09.2026): drei Pflanzen je volljähriger Person, Sechsmonatsfrist, Schutzmaßnahmen, Strafbarkeit der Weitergabe.
- Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), Drucksache 20/8704 Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf der Bundesregierung, 2023Gesetzesbegründung zu § 1 Nr. 12 (Bereich der Wohnung, S. 92), § 9 und § 10 (S. 101).
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), Drucksache 20/10426 Deutscher Bundestag – Ausschuss für Gesundheit, 2024Begründung der Sechsmonatsfrist beim Wohnsitz (S. 123) und des Trockengewichts als Bezugsgröße (S. 126).
- Cannabis in Kleingärten? Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands (BKD), 2024Verbandsposition: privater Anbau in Kleingartenanlagen grundsätzlich unzulässig, weil dort in der Regel kein Wohnsitz besteht.
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